Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.

Der Entlastungsbetrag kann für die Erstattung von Leistungen ambulanter Pflegedienste verwendet werden.
Hierbei handelt es sich um Angebote, die auf die Entlastung der/des pflegenden Angehörigen/Lebenspartners bzw. Pflegepersonen ausgerichtet sind.

Personen des Pflegegrades 1 können diese Leistungen auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen, (z.B. Waschen, Duschen, An- und Auskleiden etc.) d.h.  pflegerische Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung, in Anspruch nehmen.
     
Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 erfolgt jedoch keine Erstattung von körperbezogenen Pflegemaßnahmen(z.B. Waschen, Duschen, An- und Auskleiden etc.). Sie können aber z. B. stundenweise Betreuung und Hilfe bei der Haushaltsführung in Anspruch nehmen.

Achtung: Nicht verbrauchte Ansprüche verfallen am 30.06. des Folgejahres!

Da  es sich bei Betreuungsleistungen bzw. Entlastungleistungen um einen sehr komplexen Bereich handelt, stehen wir Ihnen gern zu einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.  


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